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A1 18 79

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2018-10-05 · Deutsch VS

A1 18 79 URTEIL VOM 5. OKTOBER 2018 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Thomas Brunner, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Christophe Jo- ris, Richter, sowie Samira Stoffel, Gerichtsschreiberin, in Sachen EINWOHNERGEMEINDE A _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, X _________, (Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Februar 2018.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen (Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour). Die Gemeinde bestimmt die Höhe der Kurtaxe, beispielsweise je nach Kategorie der Unterworfenen, je nach Tourismusintensität der Zonen etc. (Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom

9. Februar 1996, S. 21). Nach Art. 33 des Gemeindegesetzes vom

E. 5 Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) ist der Gemeinderat die ordentliche ausführende und verwaltende Behörde der Gemeinde und übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem andern Gemeindeorgan übertragen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 Kurtaxen- reglement erhebt die Gemeinde A. eine Kurtaxe. Der Gemeinderat ist mithin die zuständige Behörde für die Veranlagung der Kurtaxen. Diese Aufgabe kann vom Gemeinderat nicht delegiert werden (Botschaft des

RVJ / ZWR 2019 61 Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur Ände- rung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996, S. 21). Die Gemeinde kann indes nach Art. 25 Abs. 3ter GTour sowie Art. 8 Abs. 1 des Kurtaxenreglements das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren. (…) 4.3.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtli- chen Körperschaften und Anstalten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2 VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich- rechtlichen Aufgaben verfügen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_982/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungsbefugnis an eine Privat- person oder eine private Organisation setzt eine hinreichende, formelle Gesetzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour). Das kommunale oder interkommunale Tourismusunter- nehmen ist nach Art. 16a Abs. 1 GTour eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom

30. März 1911 (OR; SR 220). 4.3.2 Sowohl A. Tourismus als Verein als auch die A. Tourismus AG als Aktiengesellschaft sind privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Veranlagung der Kurtaxen an den Verein A. Tourismus oder die A. Tourismus AG besteht nicht; wobei eine Delegation gemäss obigen Ausführungen ohnehin nicht möglich wäre. Eine Delegation des Inkasso an A. Tourismus im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter GTour umfasst die Veranlagung der Kurtaxen nicht. A. Tourismus hat mithin keine Verfügungsbefugnis zur Erhebung von Kurtaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Kurtaxen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5 VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizieren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche Mitteilung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60 RVJ / ZWR 2019 Abgaben und Gebühren Emoluments & taxes KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 5. Oktober 2018 - A1 18 79 Kurtaxen / Verfügungsbehörde

- Der Gemeinderat ist die zuständige Behörde für die Veranlagung der Kurtaxen. Diese Aufgabe kann vom Gemeinderat nicht delegiert werden (E. 3)

- Eine Delegation des Inkassos an den Tourismusverein oder das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter GTour umfasst die Veranlagung der Kurtaxen nicht. Der Tourismusverein oder das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen hat mithin keine Verfügungsbefugnis zur Erhebung von Kurtaxen. Taxes de séjour / Autorité décisionnelle compétente

- L'autorité de taxation compétente en matière de taxe de séjour est le Conseil muni- cipal, qui ne peut pas déléguer cette tâche (consid. 3).

- Par délégation au sens de l’article 25 alinéa 3ter LTour, la société de développement ou l'entreprise de tourisme communale ou intercommunale peuvent procéder à l’encaissement des taxes. Cette possibilité de délégation n’englobe pas la taxation. En cette matière, les organismes précités ne disposent d’aucune compétence.

Erwägungen (…)

3. Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Tourismustaxen zu erheben, deren Verwendung zu überwachen und der zuständigen kantonalen Behörde Missbräuche anzuzeigen (Art. 7 Abs. 1 lit. b GTour). Die Gemeinde bestimmt die Höhe der Kurtaxe, beispielsweise je nach Kategorie der Unterworfenen, je nach Tourismusintensität der Zonen etc. (Botschaft des Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom

9. Februar 1996, S. 21). Nach Art. 33 des Gemeindegesetzes vom

5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) ist der Gemeinderat die ordentliche ausführende und verwaltende Behörde der Gemeinde und übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz oder Reglement einem andern Gemeindeorgan übertragen sind. Nach Art. 1 Abs. 1 Kurtaxen- reglement erhebt die Gemeinde A. eine Kurtaxe. Der Gemeinderat ist mithin die zuständige Behörde für die Veranlagung der Kurtaxen. Diese Aufgabe kann vom Gemeinderat nicht delegiert werden (Botschaft des

RVJ / ZWR 2019 61 Staatsrats vom 25. September 2013 betreffend den Entwurf zur Ände- rung des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996, S. 21). Die Gemeinde kann indes nach Art. 25 Abs. 3ter GTour sowie Art. 8 Abs. 1 des Kurtaxenreglements das Inkasso der Beherbergungstaxe an den Verkehrsverein oder an das kommunale oder interkommunale Tourismusunternehmen delegieren. (…) 4.3.1 Als Verwaltungsbehörden gelten die Organe der Verwaltung des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der öffentlichrechtli- chen Körperschaften und Anstalten (Art. 3 Abs. 1 VVRG). Als solche gelten auch Privatpersonen und private Organisationen, die mit der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben betraut sind (Art. 3 Abs. 2 VVRG) und soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich- rechtlichen Aufgaben verfügen (BGE 121 II 454 E. 2/b; Urteil des Bun- desgerichts 6B_982/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.4.1). Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe und der Verfügungsbefugnis an eine Privat- person oder eine private Organisation setzt eine hinreichende, formelle Gesetzesgrundlage voraus (BGE 137 II 409 E. 6.2). Der Verkehrsverein ist ein privatrechtlicher Verein von allgemeinem Interesse (Art. 13 Abs. 1 GTour). Das kommunale oder interkommunale Tourismusunter- nehmen ist nach Art. 16a Abs. 1 GTour eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom

30. März 1911 (OR; SR 220). 4.3.2 Sowohl A. Tourismus als Verein als auch die A. Tourismus AG als Aktiengesellschaft sind privatrechtlich organisiert. Eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation der Veranlagung der Kurtaxen an den Verein A. Tourismus oder die A. Tourismus AG besteht nicht; wobei eine Delegation gemäss obigen Ausführungen ohnehin nicht möglich wäre. Eine Delegation des Inkasso an A. Tourismus im Sinne von Art. 25 Abs. 3ter GTour umfasst die Veranlagung der Kurtaxen nicht. A. Tourismus hat mithin keine Verfügungsbefugnis zur Erhebung von Kurtaxen und ist somit in Bezug auf die Veranlagung von Kurtaxen keine Behörde im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VVRG. Da eine Verfügung nach Art. 5 VVRG als Anordnung einer Behörde definiert wird und vorliegend die Rechnung nicht von einer Behörde gestellt wurde, ist die Rechnung nicht als Verfügung zu qualifizieren. Die Rechnung stellt mangels Verfügungscharakter eine rechtlich unverbindliche Mitteilung des Tourismusvereins als Inkassostelle dar.